Eine Hochschule ohne Forschung und Mitwirkung ist keine Hochschule

Das zukünftige Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz der Hochschulen, das ab 2015 in Kraft tritt, ist unmissverständlich in seiner der Aussage zur Voraussetzung einer Hochschule (Art. 30):

„Die Hochschule […] verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das Gewähr dafür bietet, dass die Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist […] und den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen.»

Erste Voraussetzung ist, dass eine Hochschule Forschung besitzen muss, um als Hochschule zugelassen zu werden. Die Einheit von Lehre und Forschung an allen Hochschulen (auch PHs!) kann nicht zur Disposition stehen. Über die Aufteilung und Verteilung des Engagements der Hochschule in angewandter Forschung und Lehre muss diskutiert werden, um längerfristig – 5-7 Jahre – der Forschung und Lehre eine Perspektive zu geben.

Die zweite Voraussetzung (angemessene Mitwirkungsrechte) weist gemäss der Zufriedenheitsumfrage des VDNW (Zusammenschluss der PH-Dozierenden, die einem kantonalen Lehrerverband angehören) ein klares Defizit auf. Die Fusion der FHNW aus den Hochschulen der vier Trägerkantone, der Aufbau der Bachelor- und Masterstudiengänge sowie der angewandten Forschung & Entwicklung hat grosse Anstrengungen bei den Mitarbeitenden gefordert. Dieser grosse Einsatz bedingt, dass die Mitarbeitenden auch in die Entscheidungen einbezogen werden, damit die strategischen Ziele der Hochschule, hier insbesondere der PH FHNW, erreicht werden. Es gibt bei der Mitwirkung Handlungsbedarf: Gespräche mit der Hochschulleitung und die Aufarbeitung offensichtlicher Mängel sind jetzt ein Muss.