Honorarverträge: Überprüfung erforderlich

Professor Prekär, akademische Tagelöhner, Billigheimer der Wissenschaft, DiscountDozenten. So dramatisch klingen die Schlagzeilen, wenn in Deutschland über die Arbeitsverhältnisse von Lehrbeauftragten berichtet wird. Ihr offizieller Verdienst: 25 bis 55 Euro pro Stunde – inklusive Vor- und Nachbereitungszeit – schmilzt nach Peter Grottian, emeritierter Professor der Freien Universität Berlin, auf blosse 3 Euro zusammen, ein Drittel des deutschen Mindestlohns.

So bizarr wie in Deutschland sind die Arbeitsverhältnisse für Honorarempfangende an Schweizer Fachhochschulen nicht. Zu reden geben sie trotzdem. Honorarempfangende sichern den akademischen Betrieb, ohne ihre Lehrtätigkeit müsste das Angebot in der Ausund Weiterbildung massiv zusammengestrichen werden. Doch ihre Arbeit erledigen sie mit minimaler Kündigungsfrist, ohne Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, ohne Anspruch auf eine Weiterbildungs- und Administrationspauschale, ohne Pensensicherheit, ohne Rechtsbeistand und Haftungsübernahme in Streitfällen.

Dass mit Lehraufträgen intellektuelle Kompetenzen ein- und Risiken ausgelagert werden, ist nicht a priori schlecht: Sie ermöglichen es, das reguläre akademische Personal auf flexible Weise mit Expertinnen und Experten aus der Praxis zu komplementieren. Diese können – stundenweise oder in einem Tageskurs – dem Auditorium einen Einblick in ihr Berufsfeld und dem Curriculum frische Impulse geben.

Schief läuft es jedoch dort, wo Lehraufträge zur ungesicherten Daueraufgabe mutieren. Handhabe bietet der Gesamtarbeitsvertrag. Seine Quintessenz besteht darin, einheitliche Arbeitsbedingungen für alle Teil- und Festangestellten schaffen. Aus Sicht der Personalverbände sind alle Honorarvereinbarungen zu überprüfen und in befristete Verträge oder Bandbreitenverträge umzuwandeln. Diese erhalten der Hochschule Flexibilität in der Personalplanung und gewähren den Betroffenen die erforderte berufliche Sicherheit.

Gesamtarbeitsverträge sind zwingende vertragliche Verpflichtungen – nicht unterstellte Personalkategorien sind namentlich aufgeführt und lassen sich an einer Hand abzählen: Kürzesteinsätze in der Lehre, Prüfungsaufsichten, Hilfsassistierende oder Lehrlinge, für die das OR oder das Berufsbildungsgesetz gelten. Befristete Verträge oder Bandbreitenverträge erhalten der Hochschule genügend Flexibilität in der Personalplanung und gewähren den Betroffenen die erforderte berufliche Sicherheit.

Autor Stefan Gürtler, Prof. Dr., ist Dozent am Institute for Competitiveness and Communication FHNW und Mitglied des Verbandes Fachhochschuldozierende Nordwestschweiz fh-ch-nw