Qualität braucht Beteiligung – Bilanz und Perspektiven der Mitwirkung an Schweizer Hochschulen

Gemäss Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) gelten «angemessene Mitwirkungsrechte» der Hoch-schulangehörigen als Voraussetzung für die institutionelle Akkreditierung. In seinem Positionspapier moniert der fh-ch, dass die heutigen Lösungen bezüglich Mitwirkung an den Fachhochschulen immer noch nicht den Vorgaben von Gesetz und Verordnung entsprechen, und zeigt Lösungen auf.

Das Positionspapier von swissfaculty (Dachorganisation der Dozierenden aller Hochschulen) kritisiert, dass die Mitwirkungsrechte an Fachhochschulen in der Schweiz weiterhin nicht den gesetzlichen Vorgaben des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG) entsprechen. Besonders wird bemängelt, dass Begriffe wie Mitwirkung, Mitsprache oder Mitbestimmung oft unscharf verwendet werden, wodurch echte Partizipation gefährdet ist.

Die Akkreditierung nach HFKG stellt klare Anforderungen an die Einbindung aller Statusgruppen in Qualitätsprozesse, doch viele Hochschulen erfüllen diese bislang nur unzureichend. Zwar wurden seit der ersten Akkreditierungsrunde Fortschritte erzielt – etwa durch neue Gremien, definierte Wahlverfahren und den Einbezug externer Anspruchsgruppen –, dennoch bestehen strukturelle und praktische Mängel fort.

Der fh-ch schlägt daher zwölf konkrete Voraussetzungen für wirksame Mitwirkung vor, um demokratische Legitimation, organisatorische Unabhängigkeit und Transparenz an Hochschulen zu stärken:

  1. Die repräsentativen Gruppen verfügen über eigene Statuten.
  2. Die repräsentativen Gruppen verfügen über ein eigenes Budget und eine eigene Rech-nung.
  3. Die repräsentativen Gruppen wählen ihren Vorstand und ihre Vertretungen in die Mitwirkungsorgane und Arbeitsgruppen selbst.
  4. Die repräsentativen Gruppen werden über alle qualitätsrelevanten Fragen und Themen rechtzeitig und umfänglich informiert.
  5. Die repräsentativen Gruppen sind in die Hochschulgremien und die Arbeitsgruppen involviert.
  6. Die repräsentativen Gruppen haben das Recht, Themen einzubringen (Antragsrecht).
  7. Die Hochschulen geben den repräsentativen Gruppen die Listen mit den Adressen ihrer Gruppenmitglieder.
  8. Die Vertretungen in den Mitwirkungsorga-nen verfügen über einen Kündigungsschutz.
  9. Mitwirkungsarbeit darf nicht zu einer Verschlechterung der Anstellungsbedingungen führen.
  10. Es braucht klare Regeln bezüglich Vertraulichkeit.
  11. Die repräsentativen Gruppen sind bei allen Schritten des Akkreditierungsverfahrens mit dabei.
  12. Das Mitwirkungskonzept der Hochschulen verfügt über eine unabhängige Schlichtungsstelle.

Mehr Information folgen im September hier http://swissfaculty.ch/publikationen/