Statuten fh-ch-nw

Statuten des Verbandes der Fachhochschuldozierenden Nordwestschweiz fh-ch-nw,
beschlossen an der Gründungsversammlung des fh-ch-nw vom 26. März 2007 in Olten

Name, Sitz
§ 1

Unter dem Namen «Verband der Fachhochschuldozierenden Nordwestschweiz fh-ch-nw» besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keinen Erwerbszweck. Das Rechtsdomizil des FH-CH-NW ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnort des Präsidenten / der Präsidentin.

Zweck
§ 2

Der FH-CH-NW ist ein Berufsverband der Dozierenden der verschiedenen Hochschulen der Fachhochschule Nordwestschweiz. Er fördert und vertritt die Interessen der Dozierenden und die Interessen der Fachhochschule.

  1. er beteiligt sich an Vernehmlassungsverfahren und delegiert Vertretungen in Kommissionen und Organisationen
  2. er arbeitet mit anderen Fachverbänden zusammen
  3. er nimmt deren Rechte als Vertragspartei in der mit der Fachhochschule Nordwestschweiz abgeschlossenen Sozialpartnerschaft (Gesamtarbeitsvertrag Artikel 12 und Anhang 6) wahr
  4. er bildet eine Sektion des :Verbandes Fachhochschuldozierende Schweiz fh-ch; und delegiert eine Vertretung in dessen Vorstand
  5. er fördert den Austausch beruflicher Erfahrung zwischen den verschieden Hochschulen der Fachhochschule Nordwestschweiz, auf nationaler und auf internationaler Ebene

Mitglieder
§ 3

Der Verband kennt Einzelmitglieder und Kollektivmitglieder.

  1. Einzelmitglieder
    Der Verband steht allen Dozierenden der Fachhochschule Nordwestschweiz offen. Jedes Einzelmitglied hat eine Stimme.
  2. Kollektivmitglieder
    Kollektivmitgliedschaften sind möglich.

Jedes Kollektivmitglied erhält das Gewicht einer bestimmten Anzahl Einzelmitglieder und erhält das Recht, so viele stimmberechtigte Dozierende an die GV zu entsenden wie dem Gewicht der Kollektivmitgliedschaft entspricht. Jeder Delegierte besitzt nur eine Stimme.

Die Kollektivmitgliedschaft einer Dozierendengruppe und das Stimmengewicht wird von der Generalversammlung jährlich bestätigt. Änderungen wie Neuaufnahme von Kollektivmitgliedern müssen spätestens 14 Tage vor der GV schriftlich beantragt werden.

Die Zugehörigkeit zu einer Dozierendengruppe, welche Kollektivmitglied des Verbandes ist, schliesst eine Einzelmitgliedschaft nicht aus.

§ 4

Der Austritt aus dem fh-ch-nw erfolgt durch schriftliche Erklärung auf Ende Dezember. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Der Vorstand kann Mitglieder streichen, die ihren Beitrag nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt haben. Gegen diesen Entscheid ist eine Einsprache an die Generalversammlung möglich.

§ 5

Die Mitglieder bezahlen an den fh-ch-nw einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung alljährlich bestimmt wird. Darin enthalten ist der Beitrag an den Dachverband fh-ch. Der Jahresbeitrag beträgt höchstens Fr. 120.00. Der Beitrag der Kollektivmitglieder wird nach Absprache geregelt.

§ 6

Für die Verbindlichkeiten des fh-ch-nw haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 2 Statuten des Verbandes der Fachhochschuldozierenden Nordwestschweiz fh-ch-nw.

Organisation
§ 7

Die Organe des Verbandes sind:

  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen

A. Generalversammlung
§ 8

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.

Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im ersten Kalenderquartal statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung muss vom Vorstand innerhalb von zwei Monaten einberufen werden:

  1. auf Beschluss des Vorstandes
  2. wenn mindestens 20% der Mitglieder oder 30 Mitglieder dies vom Vorstand unter Angabe der Traktanden und deren Begründung schriftlich verlangen

Die Einberufungsfrist zur Generalversammlung beträgt zwanzig Tage. Zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung genügt eine Frist von zehn Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktanden.

§ 9

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

  1. sie legt die generelle Verbandspolitik fest
  2. sie genehmigt den Jahresbericht des Präsidenten / der Präsidentin
  3. sie genehmigt die Rechnung und das Budget und legt die Kompetenzsumme des Vorstandes fest
  4. sie wählt den Vorstand, den Präsidenten / die Präsidentin, sowie zwei Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen
  5. sie beschliesst über alle Anträge des Vorstandes oder eines Mitgliedes des Verbandes, soweit das Geschäft nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fällt
  6. sie bestimmt den Mitgliederbeitrag
  7. sie kann Mitglieder ausschliessen
  8. sie kann die Statuten des Verbandes ändern

B. Vorstand
§ 10

Der Vorstand ist das ausführende Organ des fh-ch-nw. Jede Teilschule soll im Vorstand mit mindestens einer Person vertreten sein. Der Vorstand umfasst nicht weniger als 5 Mitglieder. Ein Beschluss ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder abgestimmt hat. Die Vorstandssitzungen sind für Mitglieder offen.

§ 11

Die Amtsdauer der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Maximal 2 Wiederwahlen sind möglich. Bei der Wahl zum Präsidenten / zur Präsidentin beginnt die Amtsdauer neu.

§ 12

Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verband nach aussen. Er konstituiert sich selbst und legt die Unterschriftenberechtigung fest.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Erarbeiten des Tätigkeitsprogramms des Verbandes
  2. Regelmässige Information der Mitglieder
  3. Vernehmlassungen im Namen des Verbandes
  4. die Wahrnehmung von Aufgaben, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind
  5. die Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung
  6. die Rechnungsführung
  7. die Aufnahme von Mitgliedern und deren Streichung (gemäss § 4)
  8. die Wahl der Vertretung in den Vorstand des Dachverbandes fh-ch i) die Delegation von Vertretungen des Verbandes in andere Organisationen und Organe
  9. Beschlussfassung über nicht-budgetierte Ausgaben bis zur Kompetenzsumme

§ 13

Der Präsident / die Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und legt im Jahresbericht an der Generalversammlung Rechenschaft ab. Er/sie leitet die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung.

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

Sitzungen des Vorstandes werden durch die Präsidentin / den Präsidenten nach Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel des Vorstandes verlangt wird.

Dringende Fälle ausgenommen hat die Einberufung mindestens vierzehn Tage vor der Sitzung schriftlich und unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.

C. Revisoren / Revisorinnen
§ 14

Zwei Revisoren / Revisorinnen haben die gesamte Rechnungsführung des Verbandes, den Rechnungsabschluss und das Vermögen zu überprüfen und dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen.

Statutenänderung
§ 15

Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Stimmenden.

Auflösung
§ 16

Die Auflösung des Verbandes oder die Zusammenlegung mit einem anderen Verband bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Stimmenden. Zusätzliche Bestimmung: An dieser Generalversammlung müssen drei Viertel der Mitglieder anwesend sein. Kann der Verband nicht aufgelöst werden, genügt an einer innert Jahresfrist durchgeführten ausserordentlichen Generalversammlung das einfache Mehr der Anwesenden.

Der Auflösungsbeschluss hat Bestimmungen über die Verwendung der Sachwerte zu enthalten. Die entsprechenden Mittel sind im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden. Gewinn und Kapital werden (ev. nach einer Warteperiode) einer anderen, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz übertragen.

Inkraftsetzung
§ 17

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 26. März 2007 in Olten beschlossen.

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